für Film- und Videoproduktionen der Firma SR MEDIA / Martin Hosang


1 ALLGEMEINES

1.1 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial, erfolgt aufgrund des akzeptierten Angebotes mit den dort schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die von SR MEDIA oder in seinem Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, sofern diese im Film keine Verwendung finden oder sofern dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von SR MEDIA. Vom Auftraggeber gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.

1.2 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Angebot ist bereits zu vermerken, für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen ist.

2 KOSTEN

2.1. Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten, einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.

2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich Handlungsumlage (HU) in Rechnung gestellt.

2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht verfilmen lässt, bzw. vom Auftrag zurücktritt. Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle Rechtsübertragung an SR MEDIA vorzunehmen.

2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er dies SR MEDIA spätestens bei Vertragsabschluss mitzuteilen und die Kosten hierfür zu vergüten.

2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlasste fachliche Beratung.

3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME,
FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST

3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Ausfertigung des Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Angebotes.

3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt SR MEDIA.
SR MEDIA hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der Filmaufnahmen zu unterrichten.

3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, des Manuskripts, des Drehbuches oder der bereits hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. SR MEDIA hat den Auftraggeber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

3.4 Der Auftraggeber hat nach Abnahme des Films das Recht Änderungswünsche binnen 3 Werktagen SR MEDIA schriftlich bekannt zu geben. Diese erstmaligen Änderungen, sofern es sich nicht um wesentliche, das ursprüngliche Konzept betreffende Änderungen handelt, die einem Neuauftrag gleichkommen, sind im Produktionspreis inbegriffen und werden daher nicht gesondert verrechnet. SR MEDIA ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen.

3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Drehbuch/ Konzept Änderungsvorschläge seitens SR MEDIA, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden, eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag.

3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

4 HAFTUNG

4.1 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat SR MEDIA nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

Entsprechendes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films, die weder von SR MEDIA noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen werden jedoch verrechnet.

4.2 Sachmängel, die von SR MEDIA anerkannt werden, sind von ihm zu beseitigen. SR MEDIA ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

4.3 SR MEDIA haftet für alle Rechtsverletzungen die während der Herstellung allenfalls verursacht werden. Der Auftraggeber trägt das Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
Die für die Produktion verwendete Musik wird von SR MEDIA bereitgestellt bzw. an Dritte in Auftrag gegeben. Die dafür anfallenden Kosten sind im Herstellungsvertrag berücksichtigt.

5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER

5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden seitens SR MEDIA vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, werden alle bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Zahlungen in Rechnung gestellt.

5.2 Tritt der Auftraggeber nach Zeitpunkt des vorgesehenen Drehbeginns zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

6.1 Sofern nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:

1/3 bei Drehbeginn
2/3 bei Lieferung der Erstkopie

7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE

7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und von SR MEDIA akzeptierten Konzeptes hergestellt. SR MEDIA verfügt über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte, insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.

7.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.

7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso das Restmaterial bei SR MEDIA.

7.6 SR MEDIA verpflichtet sich, das fertige Werk fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre. Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern.

7.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopiermaterialien an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk bei einer von SR MEDIA beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.

8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN

8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber zu genehmigen.

8.2 SR MEDIA ist berechtigt, seinen Firmen-namen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. SR MEDIA hat das Recht das Filmwerk anlässlich von Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Demoreel) vorzuführen oder vorführen zu lassen.

8.3 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktions-vertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

8.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz von SR MEDIA.

8.5 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz von SR MEDIA zuständige Gericht vereinbart.